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   BayObLG, 06.08.1987 - 3 ObOWi 102/87   

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BayObLG, 06.08.1987 - 3 ObOWi 102/87 (https://dejure.org/1987,6086)
BayObLG, Entscheidung vom 06.08.1987 - 3 ObOWi 102/87 (https://dejure.org/1987,6086)
BayObLG, Entscheidung vom 06. August 1987 - 3 ObOWi 102/87 (https://dejure.org/1987,6086)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535; WiSt § 5 Abs. 1
    Verhältnis zwischen Entgelt und Vermieterleistung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 05.08.1992 - 4 U 22/92

    Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund

    »Die Kammer ist mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung der Ansicht, daß bei einer Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters gemäß § 5 Abs. 1 WiStG der vereinbarte Mietzins bis zur Höhe von 150 % der ortsüblichen Miete wirksam ist (vgl. Landgericht Stuttgart vom 28. Februar 1990, 5 S 351/86, S 6 f. des Urteils - Bl. 118, 124 f d.A.; Schmidt-Futterer/Blank, aaO. D. 43 a, o; Blank, ZdwBay 1991, 546, 551, m.w.N.; Barthelmess, aaO. § 2 MHG Rdn. 24 d, S 236; vgl. auch Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, III 266; Beuermann, aaO., § 5 WiStG Rdn. 18; Finger, ZMR 1984; 1,2; Erbs/Kohlhaas-Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 94. Ergänzungslieferung, W 98, § 5 WiStG Anm. 4d; Gramlich NJW 1983, 417, 421 f.; Landfermann, Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, 1983, S. 57; BayObLG, WuM 1988, 318 ).
  • OLG Stuttgart, 30.09.1988 - 8 REMiet 1/88

    Begriff der "laufenden Aufwendungen" des Vermieters gemäß § 5 Abs. 1 S. 3

    Auf die mangelnde Kostendeckung kann sich der Vermieter von nicht preisgebundenem Wohnraum dann nicht berufen, wenn der Mietzins unter Beachtung der ortsüblichen Miete in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des Vermieters steht (vgl. BayObLG WuM 1988, 318 ).
  • KG, 06.07.1994 - 5 Ws (B) 214/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Unterbleiben der

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